Positive Eigenschaften eines Produkts sollten für den Verbraucher eindeutig und schnell erkennbar sein.
Wenn andererseits ein Lebensmittel ähnliche Nährstoffe wie ein vergleichbares Produkt enthält, aber mit vorteilhafteren Begriffen beworben wird, könnte der Verbraucher möglicherweise das falschbeworbene Produkt wählen, weil er einen gesundheitlichen oder nährwertbezogenen Vorteil erwartet.
Um dies zu verhindern, wurden auf europäischer Ebene sog. "Health Claims" definiert, die sich an genauen Richtwerten bemessen. Dies ist z.B. bei "fettarm" ein Fettanteil von maximal 3g Fett pro 100g bei festen Lebensmitteln. Ein Lebensmittel was mehr als 3g Fett pro 100g enthält, darf also nicht als "fettarm" deklariert werden.
Die Definition unterscheidet zwischen:
Nährwertbezogene Angaben behandeln z. B. die Auslobungen „fettfrei, zuckerarm, hoher Proteingehalt“. Wenn ein Produkt so ausgelobt wird, muss er entsprechende Kriterien erfüllen. Dadurch kann man Produkte zwischen einander unterscheiden.
Gesundheitsbezogene Angaben sind viel kritischer angesehen, da dabei eine Auswirkung auf die Gesundheit im Vordergrund steht. Beispiel: „Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“. Mit dieser gesundheitsbezogenen Angabe darf nur dann beworben werden, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „Eisen“ und/ oder „Eisen-Quelle“ genannten Werts enthält. Wenn die empfohlene Tages-Dosis für Eisen bei 14 mg liegt, dann muss mindestens die doppelte Menge (28mg) zugesetzt werden, damit die Auslobung rechtlich gesehen erlaubt wird.
Bei Junge möchten wir Ihnen stets einen umfassenden Service anbieten. Dafür haben wir in unserem Allergene- und Produktefinder neue Filtermöglichkeiten geschaffen. Es handelt sich konkret um die in diesem Artikel vorgestellten nährwertbezogenen Angaben.
So finden Sie z. B. schnell unsere "fettarmen" oder "energiearmen" Produkte. Was diese Filter bedeuten und ab welchem Wert wir ein Produkt als z. B. "fettarm" ausloben, wird Ihnen mit Hilfe dieses Artikels schnell und einfach erklärt.
AUSZUG AUS DER "VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel"
Energiearm (kalorienarm)
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ) /100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ) /100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Energiefrei (kalorienfrei)
Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ) /100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
Fettarm
Ein Lebensmittel ist fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/ 100 g oder weniger als 1,5 g Fett/ 100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).
Fettfrei (ohne Fett)
Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.
Arm an gesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.
Frei von gesättigten Fettsäuren
Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.
Hoher Proteingehalt
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Proteinquelle
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Kochsalzfrei (Meersalzfrei)
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.
Kochsalzarm (Meersalzarm)
Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.
Zuckerarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.
Zuckerfrei
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.