Daten werden geladen...

Einsehbare gesetzliche Vorschriften

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand 1. Mai 2021

Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes zur Änderung des JugendschutzG vom 9.4.2021 (BGBl. I S. 742)

§ 1 Begriffsbestimmungen (Auszug)
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Per- son nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erzie- hungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einneh- men. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer per- sonensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkann- ten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in ver- gleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensor- geberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauch- tumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Ju- gendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Wa- ren von geringem Wert besteht.

§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betrieben
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Ju- gendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausge- schlossen oder wesentlich gemindert wird.

§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zustän- dige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu tref- fen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozi- algesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugend- gefährdenden Ort zu unterrichten.

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Per- son begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpa- ckung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und an- dere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder ab- gegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement ver- dampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Be- hältnisse.

§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtig- ten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbe- auftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beipro- gramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, so- lange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für alkoholische Getränke werben, dürfen unbe- schadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten o- der Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes wer- ben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die
1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder
2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.

§ 12 Bildträger mit Filmen und Spielen
(1) Zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer ju- gendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links un- ten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhan- dene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Ver- fahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zu- gänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufs- stellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlas- sen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Filme und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Orga- nisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbe- einträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Ab- satz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landes- behörde für einzelne Anbieter ausschließen.

§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffent- lich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgebe- rechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und ge- kennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeich- net sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 28 Bußgeldvorschriften (Auszug)
5) Die Ordnungswidrigkeit kann […] mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Häufig gestellte Fragen

Wie bestelle ich Produkte vor?

Nutzen Sie zur Vorbestellung gerne unsere Onlinebestellung. Hier können Sie aus unserem vielfältigen Sortiment Ihre Lieblingsartikel auswählen und diese dann zu einem gewählten Zeitpunkt ohne Wartezeit an der Abholstation in Ihrem Wunschgeschäft abholen. Bestellungen können bis zu 14 Tage im Voraus getätigt werden.

Insekten als Rohstoff?

Insekten? Kommen uns nicht in die Tüte!

Seit 2021 schon dürfen laut EU „neuartige Lebensmittel“ verarbeitet werden.

Wir können verstehen, dass auf dem Weg zu einer klimafreundlichen Ernährung möglicherweise auch Insekten wie Mehlwürmer, Heuschrecken, Grillen und Getreideschimmelkäfer als alternative Proteinquelle sinnvoll sein können. Ob das aber den Wünschen des Verbrauchers entspricht!? Wir glauben, dass die meisten eine Verwendung von Insekten heute ablehnen. Wir wollen, dass sich unsere Gäste bei uns wohlfühlen und uns vertrauen. Insofern: Nein, wir verwenden heute und in absehbarer Zukunft keine Insekten.

Selbstverständlich schauen wir uns Ernährungstrends genau an und bewerten inwieweit sie sich mit den Wünschen unserer Gäste decken und dann – da könnt ihr sicher sein, dann sprechen wir auch offen und transparent darüber.

Wenn ihr es einmal ganz genau wissen wollt, welche Zutaten in einem bestimmten Produkt enthalten sind, fragt gerne unsere freundlichen Genussberaterinnen und -berater hinter der Theke – sie können euch auf Knopfdruck eine vollständige Zutaten- und Nährwertliste ausdrucken.

Wir wünschen weiterhin Echten Genuss.

Warum arbeiten wir ohne Handschuhe?
  • Das Tragen von Handschuhen verbessert nicht die Hygiene. Es ist nachgewiesen, dass Handschuhe im Verkauf keinen hygienischen Vorteil bringen.
  • Im Gegenteil: Es kann sogar die Gesundheit der Mitarbeitenden schaden. Das ständige Tragen von Handschuhen belastet die Haut, so dass vermehrt schwerwiegende Hauterkrankungen auftreten. Das wollen wir für unsere Mitarbeiter auf keinen Fall.
  • Noch besser Leben ohne Plastikmüll - wir sind dabei! Wir machen mit und tragen durch das „Handschuhweglassen“ einen Teil zur Plastikreduzierung bei.

Sie befürchten, dass dadurch die Qualität unserer leckeren Produkte beeinträchtigt wird und wir dem hygienischen Aspekt im Umgang mit Lebensmitteln nicht die nötige Beachtung schenken würden.

  • Zur Qualitätssicherung setzen wir eine Vielzahl von betrieblichen und persönlichen Hygienemaßnahmen in unseren Geschäften strikt um. Dazu gehört u.a., dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Geschäften Gebäck-Zangen und andere geeignete Hilfsmittel benutzen.
  • Unsere Teams werden zudem regelmäßig über den hygienisch sicheren Umgang mit der Ware geschult und achten weiterhin streng auf die Sauberkeit ihrer Hände.
  • In enger Abstimmung mit den Gesundheits- und Hygienebehörden wird die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften im Betrieb ständig überwacht.
  • Wir benutzen ein besonderes Handwaschmittel, welches die Keimbelastung auf der Haut wesentlich geringer hält.
  • Wir verwenden zur Portionierung unserer Rohstoffe geeignete Hilfsmittel wie z.B. Zangen, Gabeln, Portionslöffel etc..

Ist das Arbeiten mit Handschuhen nicht hygienischer, als ohne Handschuhe?

  • Handschuhe verleiten zur Nachlässigkeit und werden oft zu selten gewechselt.
  • Es entsteht ein falsches Sicherheitsgefühl, da das Gefühl dafür verloren geht, „wann die Hände“ verschmutzt sind.

Bezahlen

Bezahlen im Geschäft

In unseren Geschäften akzeptieren wir folgenden Zahlungsmethoden:

  • JungeCard
    Die JungeCard ist das perfekte Zahlungsmittel - ob als Guthabenkarte oder zum sammeln von Treuepunkten. Für Schulkinder, die sich mal einen Pausensnack kaufen oder für unsere Stammkunden, die einfach und bequem in Ihrem Stammgeschäft zahlen möchten.
  • Mastercard
    Die Mastercard ist eine der führenden Kreditkarten weltweit und wird in Kooperation mit Vertragspartnern ausgegeben. Vor allem in Europa, speziell in Deutschland, ist die Akzeptanz der Mastercard sehr verbreitet.
  • Visa
    Sie gehört zu den weltweit bekanntesten Kreditkartenmarken und wird in Kooperation mit Banken ausgegeben. Die Abbuchung vom Kartenkonto erfolgt elektronisch, per Papier-Beleg durch die hochgeprägte Kartennummer oder im E-Commerce- bzw. Mail-Order-Verfahren.
  • girocard
    girocard ist der übergeordnete und neutrale Rahmen für bargeldlose Zahlungen der deutschen Kreditwirtschaft. Er garantiert den sicheren und einfachen Einsatz von Debitkarten unter Verwendung der persönlichen Geheimzahl.
  • Maestro
    Maestro ist die führende internationale Debitkartenmarke. Sie bietet ein sicheres Online-Debit-Verfahren, das auf dem weltweit etablierten Debitverfahren von Mastercard basiert.
  • V PAY
    Bei V PAY handelt es sich um eine von VISA Europe entwickelte Bankkarte, die mit ihrem EMV Chip auf die Anforderungen des europäischen Zahlungsraums (SEPA) zugeschnitten ist.
  • American Express
    Die von American Express ausgegebene Kreditkarte wird international auch als „Amex Card“ bezeichnet.
  • Google Pay
    Kontaktloses bezahlen mit ihrem Android Smartphone oder Smartwatch und der Google-Pay-App.
  • Apple Pay
    Kontaktloses bezahlen mit ihrem Apple Smartphone oder Smartwatch und der Apple-Pay-App.
  • NFC
    Near Field Communication - Die kontaktlose Zahlung ist eine Form des bargeldlosen Bezahlens. Mithilfe einer dafür geeigneten Zahlkarte oder eines dazu fähigen Smartphones kann allein über das Anhalten der Gegenstände an das Kassenterminal bezahlt werden. (Mehr Informationen finden Sie hier.)
NFC-Zahlung bei Junge

Was bedeutet NFC?

„Near Field Communication" und ist ein internationaler Standard, um Daten sicher auf kurzer Distanz zwischen zwei Endgeräten ohne direkte Kabelverbindung auszutauschen.

Was bedeutet kontaktloses Bezahlen?

Die kontaktlose Zahlung ist eine Form des bargeldlosen Bezahlens. Mithilfe einer dafür geeigneten Zahlkarte oder eines dazu fähigen Smartphones kann allein über das Anhalten der Gegenstände an das Kassenterminal bezahlt werden.

Was wird benötigt, um mit NFC zahlen zu können?

In unseren Geschäften können Sie sowohl per Smartphone als auch mit Debit- und Kreditkarten kontaktlos bezahlen.

Welche NFC-Zahlkarten werden akzeptiert?

Das kontaktlose Bezahlen per Karte funktioniert in unseren Geschäften mit einer Master-, Visa-, Giro-, Maestro- oder V PAY-Karte, die mit einem entsprechenden NFC-Chip ausgestattet ist. Diese Karten sind mit Funkwellen-Symbolen oder dem Schriftzug „paypass“ beziehungsweise „payWave“ gekennzeichnet.

Kann ich mit Google Pay bezahlt?

Ja, der Bezahldienst Google Pay hat in Deutschland einige Banken als Partner. Dazu gehören aktuell die Commerzbank, Comdirect, die Smartphone-Bank N26, BW-Bank, boon (Wirecard), VIMPay und Revolut (Stand: Dezember 2018).

Um Google Pay zu nutzen, brauchen Sie:

  1. eine Kreditkarte einer der Banken, die mit Google kooperieren.
  2. ein Android-Smartphone, das mit dem Betriebssystem Android 4.4 (KitKat) oder einem neuerem ausgestattet ist, und eine NFC-Schnittstelle für die kontaktlose Datenübertragung hat.
  3. einen Google-Account und die Google-Pay-App auf dem Smartphone.

 

Kann ich mit Apple Pay bezahlt?

Ja, der Bezahldienst Apple Pay startet in Deutschland mit einigen Banken als Partner. Dazu gehören aktuell die Banken Deutsche Bank, Comdirect, Fidor, O2 Banking, Hypovereinsbank (Unicredit), Hanseatic Bank, N26, boon (Wirecard), Fidor Bank, bunq, Vimpay und Edenred (Stand: Dezember 2018).

Wie wird kontaktlos bezahlt?

Für das kontaktlose Bezahlen an unseren Kassen müssen Sie Ihre NFC-fähige Zahlungsmittel lediglich in einem Abstand von etwa einem Zentimeter an unser Zahlungsterminal halten.


Produkte

Wie entwickeln Sie neue Produkte?

Insbesondere unser Bäcker- und Konditorenmeister verbringen einen großen Teil ihrer Zeit damit, vorhandene Produkte weiter zu verbessern und neue Spezialitäten zu entwickeln. Jede Woche werden diese Neuentwicklungen in einer fachkundigen Runde gekostet und bewertet. Erst wenn alle leidenschaftlich davon überzeugt sind, bringen wir ein neues Produkt zum verkauf in unsere Filialen.

Kann ich die köstlichen Snackbeläge auch einzeln kaufen?

Diese Frage wird uns sehr häufig gestellt - kein Wunder, sind die Beläge doch nach unseren eigenen Rezepten aus edelsten Zutaten hergestellt. Leider verfügen wir in den meisten Filialen nicht über so viel Platz, dass wir ein gekühltes Verkaufsregal für diese Produkte aufstellen können. Aber wer weiß, vielleicht finden wir ja auch für diesen Wunsch bald eine Lösung.

Wieso sehen Ihre Snacks immer so verführerisch aus?

Weil wir sie ständig frisch in der Filiale zubereiten. Machen Sie sich doch einfach ein Bild davon - in unseren meist sehr gut einsehbaren Belegtresen.

Was passiert mit den Backwaren, die nicht verkauft werden?

Wir spenden nicht verkaufte Ware und optisch abweichende Backwaren den ortsansässigen Tafeln. Von dort kommen sie Menschen zugute, die in finanzieller Not sind und sich sonst kein gutes Brot leisten könnten. Die Reste davon und die Lebensmittelabfälle werden der Tierfutterproduktion zugeführt. Von unserem wertvollen Brot wird also nichts sinnlos vernichtet.

Warum nehmen Sie manche Artikel aus dem Sortiment?

Wir arbeiten ständig an der Verbesserung und der Vielfalt unseres Sortiments. Nur die besten unserer neuen Produktentwicklungen schaffen den Weg in die Filialen. Da wir sowohl in unserer Bäckerei als auch in unseren Regalen und Tresen über begrenzte Kapazitäten verfügen, müssen manche Produkte für die neuen ihren Platz räumen. Die Wahl fällt auch uns jedesmal schwer, da wir hinter jedem Produkt stehen, das wir anbieten. Aber nur so können wir unseren Kunden die außergewöhnliche Vielfalt und Abwechslung bieten, die sie von uns erwarten.


Im Geschäft

Kann man in Ihren Geschäften auch Plätze reservieren?

Leider ist es uns derzeit nicht möglich, Tische zu reservieren. Dies ist eine grundsätzliche Regelung.


Bestellen

Versenden Sie ihre Waren auch?
Unser Geheimnis neben den Rezepten ist die absolute Frische unserer Produkte. Durch einen Versand würden unsere Produkte leider nur "alt" unsere Kunden erreichen. Aus diesen Gründen sehen wir derzeit von einem Versand ab.
Kann ich auch Spezialtorten bestellen?

Zu besonderen Anlässen bieten wir Ihnen mit unserem Fototortenkonfigurator nahezu unbegrenzte eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Probieren Sie es aus! Eine Fototorte können Sie innerhalb der Arbeitswoche sogar schon am übernächsten Tag in Ihrer Wunschfiliale abholen! (Voraussetzung: Bestellung von Mo.-Fr. vor 15:30 Uhr)


Kontakt

Sie haben ein Anfrage und möchten uns kontaktieren? Hier finden Sie die Wege dazu.

Zum Kontaktformular